Gesetzliche Pflichten
Gesetzliche Pflichten
(Arbeitsgesetz Art. 46)
Der Arbeitgeber hat die Verzeichnisse oder andere Unterlagen, aus denen die für den Vollzug dieses Gesetzes und seiner Verordnungen erforderlichen Angaben ersichtlich sind, den Vollzugs- und Aufsichtsorganen zur Verfügung zu halten.
Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz.
Dieser Artikel ist die zentrale Grundlage der Zeiterfassungspflicht in der Schweiz:
➡️ Deshalb stammt die eigentliche Pflicht zur Zeiterfassung indirekt aus Art. 46 ArG – und wird dann in den Verordnungen detailliert umgesetzt.
(Arbeitsgesetz Verordnung 1 Art. 73)
Die Verzeichnisse und Unterlagen haben alle Angaben zu enthalten, die für den Vollzug des Gesetzes notwendig sind, namentlich müssen daraus ersichtlich sein:
a. die Personalien der Arbeitnehmer
b. Art der Beschäftigung sowie Ein- und Austritt
c. die geleistete tägliche und wöchentliche Arbeitszeit (inkl. Ausgleichs- und Überzeit) sowie ihre Lage
d. die gewährten wöchentlichen Ruhe- oder Ersatzruhetage
e. die Lage und Dauer der Pausen von einer halben Stunde und mehr
f. betriebliche Abweichungen von Tag-, Nacht- und Sonntagsdefinition
g. Regelungen über gesetzliche Zeitzuschläge
h. gesetzlich geschuldete Lohn- und/oder Zeitzuschläge
i. Ergebnisse medizinischer Abklärungen (z. B. Nachtarbeit)
j. Massnahmen / Risikobeurteilungen (z. B. bei Mutterschaft)
Die Unterlagen sind mindestens 5 Jahre aufzubewahren.
Behörden dürfen Einsicht nehmen und – falls nötig – Unterlagen mitnehmen.
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