Gesetzliche Pflichten
Verzicht auf Zeiterfassung in der Schweiz: Voraussetzungen & Gesetz
Verzicht auf Zeiterfassung – geht das in der Schweiz wirklich? Grundsätzlich gilt die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung, doch es gibt klar definierte Ausnahmen. Erfahren Sie, unter welchen Voraussetzungen Unternehmen darauf verzichten dürfen und worauf Sie unbedingt achten müssen.
In der Schweiz gilt grundsätzlich die Pflicht zur Zeiterfassung. Ein vollständiger Verzicht ist nur in klar definierten Ausnahmefällen erlaubt. >> Gesetzliche Grundlagen
In diesem Artikel erfahren Sie: – wann ein Verzicht auf Zeiterfassung möglich ist – welche gesetzlichen Voraussetzungen (Art. 73a ArGV 1) erfüllt sein müssen – und wann Unternehmen zwingend eine Zeiterfassung einsetzen müssen
Unterschied: Verzicht vs. vereinfachte Zeiterfassung
Oft wird der vollständige Verzicht auf Zeiterfassung mit der vereinfachten Zeiterfassung verwechselt.
- Beim Verzicht wird keine Arbeitszeit mehr erfasst
- Bei der vereinfachten Zeiterfassung wird nur die tägliche Arbeitszeit festgehalten (ohne Details zu Beginn, Ende oder Pausen)
Wichtig: Die vereinfachte Zeiterfassung ist deutlich häufiger zulässig als ein vollständiger Verzicht.
➡️ In der Praxis gilt: Ein vollständiger Verzicht ist die Ausnahme – nicht die Regel.
Voraussetzungen für den Verzicht auf Zeiterfassung in der Schweiz
(ohne Arbeitnehmer, die eine höhere leitende Tätigkeit ausüben)
Damit ein Verzicht auf die Zeiterfassung zulässig ist, müssen sämtliche Voraussetzungen gemäss Art. 73a ArGV 1 erfüllt sein:
1. Hohe Autonomie der Mitarbeitenden
👉 Grundvoraussetzung:
- Mitarbeitende haben grosse Gestaltungsautonomie
- Sie können ihre Arbeitszeit mehrheitlich selbst festsetzen (≈ >50 %)
👉 Wichtig:
- Nicht nur Gleitzeit
- sondern echte Selbstorganisation (z. B. Kader, Expertenrollen)
2. Mindestlohn: CHF 120’000 pro Jahr
- Bruttojahreseinkommen (inkl. Boni)
- mindestens CHF 120’000 bei Vollzeit
- bei Teilzeit entsprechend anteilsmässig
3. Gesamtarbeitsvertrag (GAV) zwingend
👉 Der Verzicht ist nur erlaubt, wenn:
- er im Gesamtarbeitsvertrag vorgesehen ist
- dieser von der Mehrheit der Arbeitnehmerorganisationen getragen wird
👉 Ohne GAV → kein Verzicht möglich
4. Individuelle schriftliche Zustimmung
- Jede betroffene Person muss schriftlich zustimmen
- Verzicht gilt nicht automatisch
5. Schutzmassnahmen im GAV
Der GAV muss zusätzlich sicherstellen:
- interne Anlaufstelle für Fragen zur Arbeitszeit
- Einhaltung der Arbeits- und Ruhezeiten
- Gesundheitsschutz der Mitarbeitenden
6. Widerruf möglich
- Verzicht kann jährlich von beiden Seiten aufgehoben werden
Gesetzliche Grundlage: Art. 73a ArGV 1 einfach erklärt
Die Möglichkeit, auf die Zeiterfassung zu verzichten, ist in der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz geregelt (Art. 73a ArGV 1).
Das Gesetz definiert klare Bedingungen:
- Mindestlohn von CHF 120’000 pro Jahr
- hohe Autonomie bei der Arbeitszeit
- Regelung im Gesamtarbeitsvertrag (GAV)
- individuelle schriftliche Zustimmung
Fehlt eine dieser Voraussetzungen, ist ein Verzicht nicht erlaubt.
Wann ist ein Verzicht auf Zeiterfassung NICHT erlaubt?
👉 Wenn eine dieser Bedingungen fehlt:
- ❌ kein GAV → kein Verzicht
- ❌ Einkommen unter CHF 120’000
- ❌ keine echte Autonomie
- ❌ keine schriftliche Vereinbarung
➡️ Dann gilt automatisch: 👉 normale oder vereinfachte Zeiterfassung
Was bedeutet „Verzicht“ konkret?
👉 Es wird gar nichts mehr erfasst:
- ❌ kein Arbeitsbeginn / -ende
- ❌ keine Pausen
- ❌ keine Stunden
👉 Ausnahme:
bei Nacht- oder Sonntagsarbeit teilweise trotzdem Dokumentation nötig
Art. 9 ArGV 1 – Definition „höhere leitende Tätigkeit
Eine höhere leitende Tätigkeit übt aus, wer über weitreichende Entscheidungsbefugnisse verfügt oder Entscheide von grosser Tragweite massgeblich beeinflussen kann und dadurch das Unternehmen strategisch prägt.
Wer eine „höhere leitende Tätigkeit“ ausübt, untersteht nicht dem Arbeitsgesetz → und muss daher keine Zeiterfassung führen.
Rolle
CEO / echter Geschäftsführer mit Gesamtverantwortung
GL-Mitglied ohne strategische Entscheidungsmacht
Bereichsleiter / Teamleiter
Zeiterfassung
❌ keine Pflicht
✅ Pflicht
✅ Pflicht
Was bedeutet das für Ihr Unternehmen?
In der Praxis können nur wenige Mitarbeitende auf die Zeiterfassung verzichten.
Für die meisten Unternehmen gilt:
➡️ Eine gesetzeskonforme Zeiterfassung bleibt Pflicht.
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