Ferien / Urlaub
Ferien / Urlaub
Das Obligationenrecht (OR) sagt zum Zeitpunkt der Ferien folgendes:
Ziff. 1: Die Ferien sind in der Regel im Verlauf des betreffenden Dienstjahres zu gewähren; wenigstens zwei Ferienwochen müssen zusammenhängen.
Ziff. 2: Der Arbeitgeber bestimmt den Zeitpunkt der Ferien und nimmt dabei auf die Wünsche des Arbeitnehmers soweit Rücksicht, als dies mit den Interessen des Betriebes oder Haushaltes vereinbar ist. In der Praxis ist es heute vielerorts üblich, dass der Arbeitnehmer plant, wann er Ferien nehmen möchte und anschliessend seine Ferienpläne mit dem Arbeitgeber abstimmt. Grundsätzlich entscheidet jedoch der Arbeitgeber, wann der Arbeitnehmer Ferien nehmen kann.
Dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen fixe Betriebsferien geplant hat.
Im Gesetz steht zwar, dass der Arbeitgeber, soweit dies mit den Interessen des Betriebes vereinbar ist, Rücksicht auf die Bedürfnisse des Arbeitnehmers nehmen muss, doch ist es praktisch undenkbar, dass der Arbeitnehmer sich auf diese «Rücksichtsklausel» berufen und so gegen den Willen des Arbeitgebers seine Ferien durchsetzen könnte.
Der Arbeitgeber muss den Zeitpunkt der Ferien frühzeitig festlegen und dem Mitarbeitenden bekannt geben, damit der Mitarbeitende genügend Zeit für die Vorbereitung seiner Ferien hat. Als vernünftige Zeitspanne werden in der Regel zirka drei Monate im Voraus erachtet. Hier können jedoch auch andere Fristen wie z.B. in Branchen-GAV's vereinbart bzw. festgelegt werden.
Ist der Zeitpunkt der Ferien festgelegt, so darf ihn der Arbeitgeber nur aus dringlichen und nicht voraussehbaren betrieblichen Gründen ändern, ausser der Mitarbeitende ist mit der Verschiebung der Ferien einverstanden.
Liegt aber tatsächlich ein nicht vorhersehbarer und dringlicher Grund vor, der es dem Arbeitgeber erlaubt, den Zeitpunkt der festgelegten Ferien des Mitarbeitenden kurzfristig zu ändern, so muss er diesem allfällig entstehende Schäden bezahlen. Hat der Mitarbeiter z.B. bereits eine Reise gebucht, trägt der Arbeitgeber durch die Verschiebung entstehende Annullationskosten.