Im Obligationenrecht finden sich einige Artikel zum Thema Lohnanspruch bei Krankheit und Unfall von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Welche Fristen gibt es und welche Skalen werden bei Krankheit von den Gerichten angewandt. Lesen Sie in unserem Blogbeitrag zum Thema Krankheit und Unfall.
Gesetzliche Grundlagen (Auszug)
Arbeitszeit (ArG)
Art. 324a OR
2. bei Verhinderung des Arbeitnehmers
a. Grundsatz
- Wird der Arbeitnehmer aus Gründen, die in seiner Person liegen, wie Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder Ausübung eines öffentlichen Amtes, ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert, so hat ihm der Arbeitgeber für eine beschränkte Zeit den darauf entfallenden Lohn zu entrichten, samt einer angemessenen Vergütung für ausfallenden Naturallohn, sofern das Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate eingegangen ist.
- Sind durch Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag nicht längere Zeitabschnitte bestimmt, so hat der Arbeitgeber im ersten Dienstjahr den Lohn für drei Wochen und nachher für eine angemessene längere Zeit zu entrichten, je nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses und den besonderen Umständen.
- Bei Schwangerschaft der Arbeitnehmerin hat der Arbeitgeber den Lohn im gleichen Umfang zu entrichten.
- Durch schriftliche Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag kann eine von den vorstehenden Bestimmungen abweichende Regelung getroffen werden, wenn sie für den Arbeitnehmer mindestens gleichwertig ist.
Art. 324b OR
b. Ausnahmen
- Ist der Arbeitnehmer auf Grund gesetzlicher Vorschrift gegen die wirtschaftlichen Folgen unverschuldeter Arbeitsverhinderung aus Gründen, die in seiner Person liegen, obligatorisch versichert, so hat der Arbeitgeber den Lohn nicht zu entrichten, wenn die für die beschränkte Zeit geschuldeten Versicherungsleistungen mindestens vier Fünftel des darauf entfallenden Lohnes decken.
- Sind die Versicherungsleistungen geringer, so hat der Arbeitgeber die Differenz zwischen diesen und vier Fünfteln des Lohnes zu entrichten.
- Werden die Versicherungsleistungen erst nach einer Wartezeit gewährt, so hat der Arbeitgeber für diese Zeit mindestens vier Fünftel des Lohnes zu entrichten.
Regelung bei Krankheit
Mit Krankentaggeldversicherung
Der Abschluss einer Krankentaggeldversicherung ist vom Gesetz her nicht vorgeschrieben, wird jedoch zum Vorteil beider Vertragsparteien häufig im Arbeitsvertrag vorgesehen. Die meisten Krankentaggeldversicherungen geben einen Anspruch auf 80% des Lohnes während 720 oder 730 Tagen innert 900 Tagen. Für die Leistungspflicht der Taggeldversicherung sind immer die Versicherungspolice und die Allgemeinen Versicherungsbedingungen massgebend. Selbstverständlich ist es auch möglich, dass die Versicherungspolice ein Taggeld von 100% des Lohnes vorsieht.
Die dem Arbeitgeber vom Gesetz auferlegte Lohnfortzahlungspflicht im Krankheitsfall ist dann abgegolten, wenn die Versicherungslösung mindestens gleichwertig ist. Nach der Gerichtspraxis sind vertragliche Abmachungen zulässig, wonach der Arbeitgeber während einigen wenigen Karenztagen keinen Lohn zahlen muss (je nach Gericht 1 - 3 Karenztage). Taggelder von 80% des Lohnes während 720 Tagen gelten als gleichwertig wie die gesetzliche Lohnfortzahlung, welche zwar 100% Lohn vorsieht, jedoch für eine viel kürzere Zeitspanne. Für die Gleichwertigkeit ist ferner vorausgesetzt, dass der Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Versicherungsprämie bezahlt. Jedoch: Die Gleichwertigkeit wird allgemein beurteilt; es kommt also nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer im einzelnen Krankheitsfall besser fährt.
Von den Taggeldern müssen keine Abzüge für AHV/IV/EO-Prämien gemacht werden. Bei der Pensionskasse tritt meistens nach einigen Monaten Krankheit eine Prämienbefreiung ein.
Ohne Krankentaggeldversicherung
- Regelung gemäss Obligationenrecht:
Das Gesetz (Art. 324a Abs. 1 OR) bestimmt, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Krankheitsfall den vollen Lohn für eine bestimmte Dauer pro Dienstjahr zu bezahlen hat, sofern das Arbeitsverhältnis bereits mehr als drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate eingegangen wurde. Im ersten Dienstjahr hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Lohn für mindestens 3 Wochen und nachher angemessen länger zu entrichten (Art. 324a Abs. 2 OR).
- Im Arbeitsvertrag, GAV (Gesamtarbeitsvertrag) oder NAV (Normalarbeitsvertrag) kann eine längere Dauer für die Lohnfortzahlungspflicht vorgesehen werden.
- Sofern GAV oder NAV keine für die Arbeitnehmenden günstigere Regelung enthalten, wenden die Gerichte folgende Skalen zur Bestimmung der genauen Dauer an.
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Basler Skala
BS, BL
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Berner Skala
BE, AG, OW,
SG, West-CH
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Zürcher Skala
ZH, GR
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1. Dienstjahr |
3 Wochen |
3 Wochen |
3 Wochen |
2. Dienstjahr |
2 Monate |
1 Monat |
8 Wochen |
3. Dienstjahr |
2 Monate |
2 Monate |
9 Wochen |
4. Dienstjahr |
3 Monate |
2 Monate |
10 Wochen |
5. Dienstjahr |
3 Monate |
3 Monate |
11 Wochen |
6. Dienstjahr |
3 Monate |
3 Monate |
12 Wochen |
7. Dienstjahr |
3 Monate |
3 Monate |
13 Wochen |
8. Dienstjahr |
3 Monate |
3 Monate |
14 Wochen |
9. Dienstjahr |
3 Monate |
3 Monate |
15 Wochen |
10. Dienstjahr |
3 Monate |
4 Monate |
16 Wochen |
11. Dienstjahr |
4 Monate |
4 Monate |
17 Wochen |
usw.
Der Anspruch auf Lohnfortzahlung wird pro Dienstjahr berechnet und beginnt im jedem Dienstjahr von neuem. Mehrere Absenzen im gleichen Jahr werden zusammengezählt.
Zur Lohnfortzahlung gehören nicht nur das Fixum, sondern auch alle weiteren Lohnbestandteile, sofern diese ohne Arbeitsunfähigkeit angefallen wären. Bei unregelmässigem Lohn wird auf eine repräsentative Periode von bis zu einem Jahr abgestellt.
Die gesetzliche Lohnfortzahlung darf nicht vertraglich wegbedungen werden.