Arbeitszeit, Überzeit
Beschäftigung von Jugendlichen in der Schweiz: Regeln, Alter und Arbeitszeiten
Jugendliche dürfen in der Schweiz nur unter bestimmten Bedingungen beschäftigt werden.
Das Arbeitsgesetz (ArG) enthält klare Vorschriften zu Mindestalter, Arbeitszeiten und Schutzbestimmungen.
In diesem Beitrag erfahren Sie die wichtigsten Regeln – verständlich erklärt und rechtlich korrekt.
Beschäftigung von Jugendlichen: Das Wichtigste auf einen Blick
- Mindestalter: Grundsätzlich ab 15 Jahren
- Ausnahmen: leichte Arbeiten ab 13 Jahren möglich
- Arbeitszeit: max. 9 Stunden pro Tag
- Arbeitszeiten: bis 20 Uhr (<16 Jahre), bis 22 Uhr (>16 Jahre)
- Nacht- und Sonntagsarbeit: grundsätzlich verboten
Wer gilt als Jugendlicher?
Als Jugendliche gelten in der Schweiz alle Arbeitnehmenden bis zum vollendeten 18. Altersjahr.
Für diese Gruppe gelten besondere Schutzvorschriften, um Gesundheit, Sicherheit und Entwicklung zu gewährleisten.
Ab wann dürfen Jugendliche arbeiten?
Grundsätzlich dürfen Jugendliche erst ab dem vollendeten 15. Altersjahr beschäftigt werden.
Ausnahmen vom Mindestalter
Unter bestimmten Voraussetzungen sind Ausnahmen erlaubt:
- Ab 13 Jahren: leichte Arbeiten (z. B. Ferienjobs, Botengänge)
- Unter 15 Jahren: Einsätze bei kulturellen, sportlichen oder künstlerischen Tätigkeiten möglich
- Spezielle Bewilligungen: je nach Kanton oder Ausbildung
Wichtig: Die Tätigkeit darf die Gesundheit, Entwicklung oder Schulbildung nicht beeinträchtigen.
Arbeitszeiten für Jugendliche
Alter
13 -15 Jahre
15-16 Jahre
16 - 18 Jahre
Maximale Arbeitszeit
eingeschränkt
max. 9 Std. pro Tag
max. 9 Std. pro Tag
Arbeitszeitrahmen
leichte arbeiten
bis 20 Uhr
bis 22 Uhr
Weitere Vorgaben:
- Die tägliche Arbeitszeit darf 9 Stunden nicht überschreiten
- Die gesamte Arbeitsperiode (inkl. Pausen) muss innerhalb von 12 Stunden liegen
Nacht- und Sonntagsarbeit
Jugendliche dürfen grundsätzlich nicht nachts oder an Sonntagen arbeiten.
Ausnahmen:
- Im Rahmen der beruflichen Grundbildung möglich
- Nur mit Bewilligung und unter bestimmten Voraussetzungen
Diese Regeln dienen dem Schutz der Gesundheit und Entwicklung der Jugendlichen.
Verbotene und eingeschränkte Arbeiten
Jugendliche dürfen keine gefährlichen Arbeiten ausführen.
Dazu zählen Tätigkeiten:
- mit erhöhtem Unfallrisiko
- mit gesundheitlichen Gefahren
- die die persönliche Entwicklung beeinträchtigen können
Ausnahmen sind nur im Rahmen einer beruflichen Ausbildung möglich und streng geregelt.
Was müssen Arbeitgeber beachten?
Arbeitgeber haben besondere Pflichten bei der Beschäftigung von Jugendlichen:
- Altersnachweis prüfen
- Arbeitszeiten strikt einhalten
- Jugendliche nicht überlasten
- Schutzvorschriften einhalten
- Gefahrentätigkeiten vermeiden
- Eltern bei Bedarf informieren
Die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften ist entscheidend, um rechtliche Risiken zu vermeiden.
Gesetzliche Grundlage (Arbeitsgesetz Art. 29–31)
Die wichtigsten rechtlichen Bestimmungen finden sich im Schweizer Arbeitsgesetz (ArG):
- Art. 29 ArG: Jugendliche bis 18 Jahre unterstehen besonderem Schutz
- Art. 30 ArG: Mindestalter grundsätzlich 15 Jahre
- Art. 31 ArG: Regelungen zu Arbeitszeit und Ruhezeit
Zusätzlich gelten: Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz (ArGV 5)
Häufige Fragen zur Beschäftigung von Jugendlichen
Ab wann darf man in der Schweiz arbeiten?
Grundsätzlich ab 15 Jahren. Leichte Arbeiten sind ab 13 Jahren erlaubt.
Wie lange dürfen Jugendliche arbeiten?
Maximal 9 Stunden pro Tag, abhängig vom Alter.
Bis wann dürfen Jugendliche arbeiten?
Bis 20 Uhr für unter 16-Jährige und bis 22 Uhr für Jugendliche ab 16 Jahren.
Ist Nachtarbeit erlaubt?
Nein, Nachtarbeit ist grundsätzlich verboten, ausser in speziellen Ausnahmefällen.
Dürfen Jugendliche am Sonntag arbeiten?
Nein, grundsätzlich nicht. Ausnahmen gelten für bestimmte Branchen oder Ausbildungen.
Fazit
Die Beschäftigung von Jugendlichen in der Schweiz ist klar geregelt.
Arbeitgeber müssen insbesondere das Mindestalter, die Arbeitszeiten und die besonderen Schutzvorschriften beachten.
Wer diese einhält, schafft sichere Arbeitsbedingungen und vermeidet rechtliche Risiken.
Rechtlicher Hinweis
Die Inhalte dieser Website dienen ausschliesslich der allgemeinen Information und stellen keine Rechtsberatung dar.
Trotz sorgfältiger Erstellung übernehmen wir keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen.
Die Nutzung der Inhalte erfolgt auf eigene Verantwortung. Jegliche Haftung für Schäden materieller oder immaterieller Art, die aus dem Zugriff oder der Nutzung der veröffentlichten Informationen entstehen, wird ausgeschlossen.
Die dargestellten Inhalte beziehen sich auf das Schweizer Recht und können je nach Einzelfall unterschiedlich anwendbar sein. Für konkrete Fragestellungen empfehlen wir, eine qualifizierte Fachperson oder einen Rechtsberater beizuziehen.
Gesetzliche Grundlagen und rechtliche Rahmenbedingungen können sich jederzeit ändern. Eine kontinuierliche Aktualisierung der Inhalte wird nicht gewährleistet.
Die Nutzung dieser Website begründet kein Vertragsverhältnis.