Unbezahlter Urlaub ist eine Art von Arbeitsunterbrechung, die mit dem Arbeitgeber vereinbart werden muss. Unbezahlter Urlaub kann nicht angeordnet oder vom Mitarbeiter eigenmächtig bezogen werden.
Unbezahlter Urlaub ist eine Art von Arbeitsunterbrechung, die mit dem Arbeitgeber vereinbart werden muss. Unbezahlter Urlaub kann nicht angeordnet oder vom Mitarbeiter eigenmächtig bezogen werden.
Es gibt keine gesetzliche Regelung für unbezahlten Urlaub, daher sollten die Bedingungen schriftlich festgehalten werden.
Bei unbezahltem Urlaub sollten folgende Aspekte beachtet werden:
- Der gesetzliche Ferienanspruch wird durch den unbezahlten Urlaub proportional gekürzt. Dies nach dem Grundsatz «ohne Arbeit, keine Ferien».
- Die Sozialversicherungsbeiträge (AHV, IV, EO, ALV, BVG) fallen während des unbezahlten Urlaubs weg, was zu Lücken in der Altersvorsorge, der Invalidenversicherung, der Erwerbsersatzordnung und der Arbeitslosenversicherung führen kann. Es ist daher ratsam, insbesondere bei längeren Abwesenheiten, sich bei den zuständigen Stellen zu informieren, wie man diese Lücken vermeiden oder schließen kann. Zum Beispiel kann man den jährlichen Mindestbeitrag an die AHV selbst einzahlen oder eine Abredeversicherung für die Unfalldeckung abschließen.
- Die Familienzulagen werden bei einem unbezahlten Urlaub noch während des laufenden und der drei darauffolgenden Monate ausgerichtet, sofern der Jahreslohn immer noch CHF 7'350 erreicht und die Arbeit nach dem Ende des unbezahlten Urlaubs beim gleichen Arbeitgeber wieder aufgenommen wird.
- Der 13. Monatslohn kann für die Zeit des unbezahlten Urlaubs anteilsmässig gekürzt werden.
- Der Risikoschutz bei Invalidität und Todesfall durch die Pensionskasse kann entfallen oder eingeschränkt werden, wenn die Pensionskassenbeiträge während des unbezahlten Urlaubs nicht weitergezahlt werden. Es ist daher empfehlenswert, mindestens die Risikoprämien weiter zu zahlen oder eine individuelle Lösung mit der Pensionskasse zu finden.
Es ist zulässig, im Arbeitsvertrag eine andere Regelung vorzusehen.
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